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Sprengstoffgesetz – SprengG

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1(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604)

1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1

2Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
1.3
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der zuständigen Behörden nach § 36 für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder des Befähigungsscheins nach § 20 für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen,
1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.

3Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1

4Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26